Abfallbeauftragte nehmen im Unternehmen eine wichtige Rolle ein: Sie beraten, kontrollieren, dokumentieren alles rund um das Thema Abfall. Kurz gesagt sind Abfallbeauftragte die zentrale Schnittstelle zwischen Abfallerzeugung und Abfallentsorgung in jedem Unternehmen. Doch wann und wer benötigt einen Abfallbeauftragten?

Die gesetzliche Grundlage zur Bestellung von Abfallbeauftragten ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt und in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV 2017) konkretisiert.

Ein Abfallbeauftragter ist z. B. in folgenden Fällen vorgeschrieben:

  • Unternehmen, die genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben (z.B. Anlagen zur Oberflächenbehandlung),
  • Unternehmen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle, wie Altöl, Farben, Lacke, anfallen, aber auch Krankenhäuser und Abwasserbehandlungsanlagen können unter die gesetzliche Anforderung fallen.

Ebenso ist es möglich, dass ein Unternehmen aufgrund einer abfallrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde die Auflage bekommen hat, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

Ungeachtet dessen, steht es jedem Unternehmen natürlich frei, auf freiwilliger Basis einen Abfallbeauftragten zu benennen. Dieses kann aus organisatorischen Gründen durchaus sinnvoll sein.

Was macht ein Abfallbeauftragter?

  • Er berät im Unternehmen zu Themen wie Abfallvermeidung, -bewirtschaftung und -Beseitigung.
  • Er überwacht die Abfallwege von der Entstehung der Abfälle bis zu deren Entsorgung.
  • Er überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch regelmäßige Kontrollen.
  • In einem Jahresbericht informiert er den Unternehmer über alle zuvor genannten Vorkommnisse und Abläufe.

Welche Qualifikation benötigt ein Abfallbeauftragter?

Abfallbeauftragte können durch eine anerkannte Fortbildung das erforderliche Wissen erlangen. Die Fachkunde ist ebenfalls gegeben, wenn der Abfallbeauftragte ein einschlägiges Studium bzw. eine Ausbildung oder eine Qualifikation als Meister aus diesem Fachgebiet vorweisen kann.

Mit der „neuen“ Abfallbeauftragtenverordnung 2017 sind alle Abfallbeauftragten dazu verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre an einer Fortbildung teilzunehmen.

Gut zu wissen…

Sollte Ihr Unternehmen verpflichtet sein, einen Immissionsschutzbeauftragten oder einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen, können diese die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall mit wahrnehmen (§ 59 Abs. 3 KrWG).

Möchten Sie wissen, ob Sie neben dem Abfallbeauftragten weitere Betriebsbeauftragte bestellen müssen?