Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt in § 4 fest, wann Nebenprodukte nicht unter die Begrifflichkeit „Abfall“ fallen. So heißt es dort „Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen […].

Was sich in Gesetz und Theorie einfach anhört, stellt sich in der Praxis als Herausforderung dar. Oft ist eben nicht einfach erkennbar, ob es sich um „Abfall“ oder „Nebenprodukt“ handelt. Ist ein Gegenstand ein Abfall, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen aus der Abfallgesetzgebung. Handelt es sich jedoch um ein Nebenprodukt, so trifft diese Gesetzgebung nicht zu, allerdings sind dann andere Gesetze von Relevanz, wie beispielsweise die REACH-Verordnung.

Das KrWG definiert die Anforderungen, wann ein Gegenstand nicht als Abfall sondern als Nebenprodukt anzusehen ist.

1. Sichergestellte Weiterverwendung

Es ist nicht nur möglich, sondern auch organisatorisch und wirtschaftlich sichergestellt, dass die Gegenstände komplett weiterverwendet werden. Dieses lässt sich z. B. anhand von Verträgen und Rechnungen belegen.

2. Direkte Verwendbarkeit

Die Gegenstände sind so beschaffen, dass sie ohne weitere Vorbehandlung weiterverwendet werden können.

3. Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses

Die Gegenstände entstehen zwangsläufig bei der Prozessführung, die auf die Herstellung des Hauptproduktes ausgerichtet ist.

4. Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung

Die Gegenstände/Stoffe entstehen kontrolliert für den vorgesehenen weiteren Verwendungszweck und führen nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Werden diese Anforderungen erfüllt, so kann von einem Nebenprodukt gesprochen werden und das „Ende der Abfalleigenschaft“ (§ 5) ist erreicht. Dieses trifft beispielsweise häufig für Metallspäne-Schrott zu, der im Produktionsprozess eines metallverarbeitenden Betriebes anfällt. In diesem Falle ist zusätzlich mit einer EU-Verordnung ganz klar definiert, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

Interessieren Sie weitere Fälle, in denen Nebenprodukte nicht mehr als „Abfall“ im Sinne des Gesetzes gelten?