Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarktes sind aufgrund der Marktstammdatenregisterverordnung verpflichtet, sich und ihre Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren.

Notstromaggregate, Windenergieanlagen und Kraftwerke. Neben Betreibern dieser Anlagen sind Netzbetreiber und Strom- bzw. Gaslieferanten von der Meldepflicht betroffen.

Diese neue Regelung gilt für viele Unternehmen und auch für Privatleute: Unternehmen werden häufig als „Lieferant“ anzusehen sein, denn Strom- oder Gaslieferant ist, wer diesen liefert oder weiterleitet. Bereits die Weiterleitung von Strom in einem Unternehmen an eine dort tätige Fremdfirma (z. B. Kantine) kann eine Stromlieferung gemäß EEG sein.

Erzeugen Privatleute beispielsweise als Photovoltaikanlagenbetreiber mit einer Solaranlage privat Strom und ist diese mit dem Netz verbunden, sind sie verpflichtet, sich im MaStR der Bundesnetzagentur einzutragen.

Im MaStR sind sowohl alle neuen als auch alle bestehenden Anlagen zu registrieren. Bestandsanlagen, die bereits im bisherigen Anlageregister bzw. Photovoltaikmeldeportal registriert waren, müssen im MaStR erneut registriert werden. Die Übernahme der Daten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Diese Pflicht gilt gleichermaßen für Unternehmen und für Privatleute. Nicht- oder nicht fristgerechte Erfüllung können den Verlust der EEG-Vergütung oder ein Bußgeld zur Folge haben. Registrierungsfristen sind der Internetseite der Bundesnetzagentur zu entnehmen.

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