Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 war geregelt, dass bei einer reduzierten EEG-Umlage alle sog. Drittstrommengen durch geeichte Zähler abzugrenzen sind. Die zentrale Frage, was genau eine Drittstrommenge ist, blieb im EEG 2014 jedoch offen.

Mit dem Energiesammelgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, wurden insgesamt 14 Gesetze und Verordnungen rund um die Themen Energie und Stromversorgung geändert, darunter auch das EEG.

Drittstrommengen und ihre Abgrenzung regelt das EEG 2017 in § 62a (Geringfügige Stromverbräuche Dritter) und § 62b (Messung und Schätzung). Dort heißt es: Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen.

Stromlieferant ist, wer Strom Dritten liefert bzw. weiterleitet; Letztverbraucher ist jeder, der Strom verbraucht. Es handelt sich dabei stets um verschiedene Personen. Unerheblich ist dabei, ob die Lieferung oder Weiterleitung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Wer den Strom liefert bzw. weiterleitet und wer ihn anschließend verbraucht, ist in der Regel eindeutig. Doch wem ist der Stromverbrauch zuzurechnen bzw. wie ist er abzugrenzen?

Das möchten wir Ihnen kurz anhand von zwei Beispielen erläutern:

Beispiel 1: Abgrenzung der Drittstrommenge

Unternehmen A hat seine Betriebskantine an Dienstleister B vermietet. A leitet seinen Strom an B weiter. Die Stromlieferung ist Bestandteil des allgemeinen Mietvertrags, ein gesonderter Stromlieferungsvertrag wurde nicht geschlossen. B übt die sog. „Sachherrschaft“ über die elektrischen Geräte wie Herde, Kühlschränke etc. aus. Ebenso bestimmt B die Arbeitsweise in der Kantine, also wann, wo und wie gearbeitet wird. Das wirtschaftliche Risiko des Kantinenbetriebs liegt ebenfalls bei B.

In diesem Fall ist Dienstleister B eindeutig Letztverbraucher. Sein Stromverbrauch ist als Drittstrommenge von der Gesamtstrommenge abzugrenzen, wenn A von den Privilegien des EEG (z.B. Umlagereduzierungen) profitieren möchte. Die Abgrenzung muss gemäß § 62b über einen geeichten Zähler oder in Ausnahmefällen über eine nachprüfbare Schätzung erfolgen.

Beispiel 2: Ausnahmen von der Abgrenzung

Ausnahmen von der Abgrenzungspflicht sind in § 62a EEG 2017 beschrieben. Treffen die dort genannten Kriterien ausnahmslos zu, ist der Stromverbrauch des Dritten nicht abzugrenzen. Dann wird von einer Bagatelle gesprochen, wie das folgende Beispiel verdeutlicht: Unternehmen A hat Handwerksbetrieb B beauftragt, auf seinem Betriebsgelände kleinere Reparaturarbeiten auszuführen. Dazu benötigt B Strom. Dieser wird ihm von A unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Bei Tätigkeiten dieser Art sind die Anforderungen einer Bagatelle nach § 62a erfüllt:

  • Geringfügiger Stromverbrauch
  • Stromverbrauch wird nicht in Rechnung stellt
  • Stromverbrauch findet auf Betriebsgelände statt
  • Stromverbrauch ist zur Erbringung der Dienstleistung notwendig

Der Stromverbrauch für die Tätigkeit von B ist daher dem Stromverbrauch des Unternehmens A zuzurechnen und muss nicht abgegrenzt werden.

Der Begriff „geringfügiger“ Stromverbrauch wird im EEG nicht erklärt. Im Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird „geringfügig“ definiert als Stromverbrauchsmenge unterhalb von 3.500 kWh/a, was dem durchschnittlichen Verbrauch eines Privathaushaltes pro Jahr entspricht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. So spielen Unternehmensgröße oder Leistungsaufnahme der Geräte eine Rolle, die bei der Bagatellregelung zu berücksichtigen sind.

Die genaue Erfassung und Abgrenzung von Stromverbräuchen hat mit dem Energiesammelgesetz an Bedeutung gewonnen, da viele Unternehmen jetzt wie Privatpersonen als „Stromlieferanten“ gelten und der Marktstammdatenregisterverordnung unterliegen.

Wer von der Verordnung betroffen ist, und welche Anforderungen sie enthält, erfahren Sie in unserem nächsten Blog-Beitrag.

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