Eine wesentliche Schutzmaßnahme gemäß Gefahrstoffverordnung ist die Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist eine solche Bereitstellung eher als Lagerung zu sehen (da offensichtlich die Gefahrstoffe gerade nicht benötigt werden), ist dies ein unnötiges Risiko und schlicht unzulässig, wenn die Anforderungen an eine Lagerung nicht eingehalten werden.

In einem metallverarbeitenden Betrieb wurden Hallen begangen, die teils von Umbaumaßnahmen betroffen waren.

Obwohl in einigen Hallen nicht regulär gearbeitet wurde bzw. nicht geschweißt wurde, waren weiterhin Druckgasflaschen (Schweißgase) in den einzelnen Arbeitsbereichen aufgestellt. Dies widerspricht § 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):

Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist…

Die Druckgasflaschen waren zwar gegen Umkippen gesichert, jedoch nicht z.B. gegen mögliches Anfahren geschützt. Eine Kennzeichnung der Aufstellbereiche war nicht vorhanden.

Das Lager der Druckgasflaschen befindet sich im Außenbereich in unmittelbare Nähe. Dieses erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und ihres Technischen Regelwerks.