Im Jahr 2015 wurde die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wesentlich novelliert. „Nur“ vier Jahre später ist dies auch im Technischen Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) angekommen – natürlich nicht ohne verschärfende Auslegung der zugrundeliegenden Verordnung.

Es gilt insbesondere die neuen Regelungen der TRBS 1201 zu den regelmäßigen Kontrollen von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie der TRBS 1201 Teil 1 zum Explosionsschutzkonzept umzusetzen.

Kontrollen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei wird unterschieden zwischen

  • Kontrollen auf offensichtliche Mängel und
  • Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, z.B.
    • Bremsen an Flurförderzeugen bei Beginn jeder Arbeitsschicht,
    • Zweihand-Schaltungen an Pressen der Metallverarbeitung bei Beginn jeder Arbeitsschicht,
    • Arretierung der Spreizsicherung von Stehleitern vor jeder Verwendung.

Haben Sie sowohl Kontrollen als auch Prüfungen festgelegt? Werden diese nachweislich durch unterwiesene Mitarbeiter regelmäßig durchgeführt? Welche Kontrollen haben Sie insbesondere hinsichtlich der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen vorgeschrieben?

Das Explosionsschutzkonzept umfasst alle auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelten und festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

  • Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  • Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische oder
  • Begrenzung der Ausbreitung einer Explosion und Minimierung der Auswirkungen einer Explosion auf die Beschäftigten (Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, die die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken).

Im Rahmen der Prüfungen von Ex-Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen ist das Explosionsschutzkonzept durch den Prüfer zu bewerten. Dabei ist der im Explosionsschutzkonzept definierte Sollzustand mit dem Istzustand der Anlage zu vergleichen, wozu es insbesondere erforderlich ist, dass

  • die für die Prüfung benötigten sicherheitstechnischen Unterlagen (wie Explosionsschutzdokument, Aufstellungspläne, Zonenpläne, sicherheitstechnische Kennzahlen) vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist
  • die Anlage hinsichtlich des Explosionsschutzes entsprechend der GefStoffV errichtet und in einem sicheren Zustand ist,
  • die für den Explosionsschutz festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind,
  • die für den Explosionsschutz notwendigen organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
  • die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt wurde.

Beachten Sie, dass im Zuge einer prüfpflichtigen Änderung oder vor Inbetriebnahme einer neuen Ex-Anlage ein Explosionsschutzkonzept übergeordnet zum Explosionsschutzdokument zu erstellen ist. Hier ist das „Rad nicht neu zu erfinden“ – das Explosionsschutzkonzept fasst die bereits vorhandenen Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nochmals zusammen.