Die bisherige Registrierungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen wird zum 1. Juli 2022 ausgeweitet und bezieht sich künftig auf sämtliche mit Ware befüllte Verpackungen. Ebenso unterliegen dann auch Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID.

Bereits im Juni 2021 wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz folgende wesentliche Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) eingeführt:

Systembeteiligung und Registrierung

Die Registrierungspflicht für Hersteller wird ausgeweitet: bislang galt diese nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Künftig haben Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Somit betrifft die Registrierungspflicht künftig den Bereich B2B, der bislang weitestgehend von den Registrierungspflichten ausgenommen war. So sind z.B. auch Hersteller/Erstinverkehrbringer von

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise NICHT beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen der Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Mehrwegverpackungen und
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen

von der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID betroffen. Die Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen gelten jedoch weiterhin auch ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Neben den zuvor genannten Herstellern/Erstinverkehrbringern haben sich künftig auch Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an eine Vorvertreiberstufe delegiert haben, bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass Hersteller nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen dürfen, wenn sich die Hersteller an einem System beteiligt haben. Ebenso gilt für nachfolgende Vertreiber (= jeder, der unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt), sowie die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister, dass auch sie nur ihren Tätigkeiten in Bezug auf die Verpackungen  (u.a. anbieten, bereitstellen, versenden) nachkommen dürfen, wenn die Hersteller sich an einem System beteiligt haben. Gleiche Anforderungen gelten für die Registrierung: auch hier dürfen Hersteller sämtliche Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Analog wie bei der Systembeteiligungspflicht beschrieben, dürfen auch hier die zuvor genannten Akteure keine Tätigkeiten in Bezug auf die Verpackungen ausführen, liegt keine ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller vor.

Diese Änderungen gelten jeweils ab dem 1. Juli 2022.

FAZIT

Stellen Sie sicher, dass Sie nur ordnungsgemäß registrierte Verpackungen in Verkehr bringen. Für nachfolgende Vertreiber, Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sowie Fulfillment-Dienstleister gilt: Überprüfen Sie, ob seitens des Herstellers eine Systembeteiligung vorliegt. Andernfalls sind Tätigkeiten in Bezug auf die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie anbieten, lagern, versenden, untersagt.

Weitere Informationen zu den Registrierungspflichten finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/uebersicht-aenderungen-verpackg

Systembeteiligung der Verpackungen: Stellen Sie als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sicher, dass Sie nur Verpackungen in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen an einem System zur Rücknahme und Verwertung beteiligt haben.

Für die nachfolgenden Vertreiber, Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sowie Fulfillment-Dienstleister gilt auch hier: Überprüfen Sie, ob seitens des Herstellers eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt. Andernfalls sind Tätigkeiten in Bezug auf die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie anbieten, lagern, versenden, untersagt.

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