Aktuell sinkende Infektionszahlen und die Erhöhung der Impfquote in der Bevölkerung spiegeln sich auch in der ab dem 1. Juli 2021 gültigen Corona-Arbeitsschutzverordnung wider. „Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst“, gibt Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, in einer Pressemitteilung zur angepassten Corona-Arbeitsschutzverordnung bekannt.

Grundsätzliche Anforderungen wie die AHA+L Regel und das Testangebot bleiben bestehen. Die Homeoffice-Pflicht beispielsweise wurde jedoch mit der angepassten Verordnung abgeschafft.

Homeoffice-Pflicht gekippt

Private Kontakte und der Arbeitsplatz stellen nach wie vor die größten Infektionsrisiken dar. Das Homeoffice bietet hier den bestmöglichen Schutz der Beschäftigten. Daher können und sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus auf freiwilliger Basis weiterhin anbieten.

Testangebot angepasst

Am Testangebot für in Präsenz arbeitende Beschäftigte wird jedoch festgehalten. Hier müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch weiterhin zwei Tests in der Woche anbieten. Die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung trägt sinkenden Infektionszahlen und steigenden Impfquoten Rechnung: Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung nachweisen, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Bewährtes bleibt

Infektionszahlen sinken, die Gefahr einer 4. Welle bleibt jedoch bestehen. Daher behalten die grundlegenden Maßnahmen zum Infektionsschutz in Betrieben auch ihre Gültigkeit. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, die inzwischen als „Basics“ zu definieren Regeln zum Infektionsschutz in den Betrieben umzusetzen:

  • Gefährdungsbeurteilung: Überprüfung und Anpassung im Hinblick auf zusätzlich erforderliche Maßnahmen zum Infektionsschutz
  • Kontaktreduzierung: Gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auch weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m²/Person entfällt jedoch!
  • Maskenpflicht: Bereitstellung von medizinischen Masken oder anderen in der Verordnung genannten Masken, wenn ein Infektionsschutz durch technische/organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend sichergestellt werden kann.
  • Hygienepläne: Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umsetzen und den Beschäftigten zugänglich zu machen.

Aufbewahrungsfristen beachten

Arbeitgeber sind verpflichtet, Nachweise über die Beschaffung von Tests aufzubewahren. Gleiches gilt auch für die Vereinbarungen mit Dritten wie etwa medizinische Dienstleister vor Ort zum Testen der Beschäftigten. Diese Unterlagen sind jeweils bis zum 10. September 2021 aufzubewahren. Die gleiche Frist gilt auch für Nachweise von bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Tests bzw. Vereinbarungen mit Dritten.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt für die Dauer der pandemischen Lage, längstens jedoch bis zum 10. September 2021.