In Zeiten von Corona ändert sich viel. Manches weniger schnell, manches schneller und manches rasend schnell. Da kann es auch durchaus vorkommen, dass Regelungen die gerade getroffen und in Kraft getreten sind, einen Tag später wieder geändert werden und drei Tage später schon wieder – in der geänderten Form – gelten. Die Rede ist von der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Am 15. April 2021 wurde diese zum zweiten Mal geändert. Mit ihr wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung (voraussichtlich bis zum 30. Juni 2021) verlängert und um die Testpflicht für Betriebe ergänzt. Mit der Testpflicht sollen vor allem die gegenwärtig sich weiter ausbreitenden ansteckenderen Varianten des SARS-CoV-2 Virus schneller erkannt werden und so zur Bekämpfung der Pandemie beigetragen werden.

Konkret wurde die Testpflicht mit Einfügen eines neues § 5 umgesetzt. Demnach hatten Arbeitgeber   – ursprünglich – allen Mitarbeitern, die nicht dauerhaft im Home Office tätig sind, mindestens einmal pro Woche einen Test anzubieten. Für Mitarbeiter für die folgendes zutreffend ist, waren zwei Tests pro Woche anzubieten:

  • Mitarbeiter, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
  • Mitarbeiter, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Virus begünstigen
  • Betriebe, die personennahe Dienstleistungen anbieten, wo direkter Körperkontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist
  • Mitarbeiter, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen und
  • Mitarbeiter, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Diese Regelungen traten am 20. April 2021 in Kraft. Einen Tag später wurden sie allerdings dann sogleich wieder geändert – die dritte Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung stand im Raum. Nun gilt, dass Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen die Pflicht haben, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten haben.

Die Kosten der Testungen sind durch den Arbeitgeber zu tragen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die Beschaffung von Tests bzw. Vereinbarungen mit Dritten über die Testung aufbewahrt werden. Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Die (ursprüngliche) Testpflicht trat am 20. April 2021 in Kraft – allerdings nur mit geringer Halbwertszeit, denn die Folgeänderung gilt seit dem 23. April 2021.

Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Tes­tung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber nach der neuen Verordnung übrigens nicht mehr vier Wochen aufzubewahren, sondern bis zum 30. Juni 2021. Nur zur Erinnerung: Am 12. April hatte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier noch er­klärt, dass es für Arbeitgeber keine Angebotspflicht geben werde – keine zwei Wochen später besteht nun die Pflicht, zwei Tests pro Woche anzubieten.

Übrigens wurden mit der dritten Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Regelungen zum Homeoffice aus der Corona-ArbSchV herausgelöst. Herausgelöst bedeutet aber nicht aufgehoben, sie finden sich nämlich jetzt im neuen § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes neu gefasst wieder. Dort wird nun geregelt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Mehr dazu lesen unsere Rechtskataster-Kunden dann in den entsprechenden Beiträgen zum 1. Mai 2021.

Der Gipfel ist: Für Arbeitgeber gilt die geänderte Arbeitsschutzverordnung seit dem 23. April 2021. Schaute man aber am 26. April 2021 um 13:00 Uhr auf die Homepage des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales in die FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, hat diese einen Überarbeitungsstand vom 15. April 2021. Darin wird in allen Texten aufgeführt, dass nur ein Test pro Woche angeboten werden müsse. Von einem Bundesministerium kann anscheinend nicht das Gleiche verlangt werden wie von den Arbeitgebern. [Quelle]