Öffentlich zugänglich oder nicht öffentlich zugänglich - das ist die Frage, die es zu beantworten gilt.

Die Ladesäulenveordnung (LSV) gilt "lediglich" für öffentlich zugängliche Ladestationen. Doch:

Wann ist eine Ladestation öffentlich zugänglich?

Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Raum oder auf einem Privatgrundstück, dessen Parkplatz befahren werden kann, befindet und von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann.

Wenn die LSV einschlägig ist, gilt es für die Ladepunktbetreiber folgende Pflichten einzuhalten:

Anzeigepflicht

Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige soll erfolgen:

  • mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten oder
  • unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten.

Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß nachzuweisen:

  • beim Aufbau von Schnellladepunkten und
  • auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.

Beschaffenheitsanforderungen

Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2 ausgerüstet werden.

Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2 ausgerüstet werden.

Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3 ausgerüstet werden.

Zur Abrechnung und Zahlung: Es muss mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben umgesetzt werden (Aufladen, ohne dass ein dauerhaft angelegter Stromliefervertrag geschlossen werden muss):

Bezahlung mit Bargeld oder Schenkung ohne Authentifizierung

Bargeldloser Bezahlvorgang mit Authentifizierung: Bezahlung via eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems (Kredit- oder Ec-Karte) in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes oder eines mobilen Webbasierten Systems (QR Code, App, NFC)

Nicht-Diskriminierender Zugang

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Bei der Errichtung von Ladestationen sollte darauf geachtet werden, dass jeder Nutzer unabhängig vom Anbieter laden kann und dass keine Steckertypen ausgeschlossen werden, um allen FahrzeughalterInnen von Elektroautos das Laden zu ermöglichen.