Die Kommunikation innerhalb von Lieferketten wird durch gesetzliche Anforderungen zunehmend bürokratisch und kostenintensiv. Ziele sind die Sicherstellung der Einhaltung von Stoff-/Verwendungsverboten (REACH, RoHS, GADSL etc.) und die Erfüllung bzw. die Nachweisführung zur Einhaltung eines Mindeststandards an Nachhaltigkeit. Zu letzterem sollen die Verordnung (EU) 2017/821 und das neue Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz bezüglich sogenannter Konfliktmineralien beitragen.

Konfliktmineralien

In politisch instabilen Gebieten können mit dem Handel von Mineralien bewaffnete Gruppen finanziert, Zwangsarbeit und andere Menschenrechtsverletzungen gefördert und Korruption und Geldwäsche unterstützt werden.

Diese sogenannten „Konfliktmineralien“ wie Zinn,Wolfram, Tantal und Gold werden in alltäglichen Erzeugnissen wie Mobiltelefonen, Autos und Schmuck verwendet.

Für Verbraucher ist es schwierig, Auskunft darüber zu erhalten, ob mit einem Erzeugnis, das sie gekauft haben, Gewalt, Menschenrechtsverletzungen oder sonstige Straftaten im Ausland finanziert werden.

Das neue Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz führt in Deutschland die Verordnung (EU) 2017-821 durch. Die §§ 3, 6, 7 und 9, die Duldungs- und Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesanstalt regeln, sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

Ziele

Folgende Ziele sollen erreicht werden:

  • Sicherstellung, dass EU-Importeure von Zinn, Wolfram, Tantal und Gold verantwortungsvolle internationale Beschaffungsstandards einhalten, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegt wurden
  • Sicherstellung, dass globale und europäische Hütten und Raffinerien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold verantwortungsvoll beziehen
  • Hilfe, die Verbindung zwischen Konflikten und dem illegalen Abbau von Mineralien zu zerschlagen
  • Hilfe, die Ausbeutung und Misshandlung von lokalen Gemeinschaften und z. B.
    Bergarbeitern zu beenden und die lokale Entwicklung zu unterstützen.

Zur Erreichung der Ziele müssen die betroffenen Unternehmen künftig sicherstellen, dass sie die Mineralien und Metalle von verantwortungsvollen und konfliktfreien Quellen beziehen.

Umsetzung

Dazu sind folgende grundsätzliche Anforderungen umzusetzen:

  • Festlegung einer Lieferkettenpolitik für die womöglich aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Minerale und Metalle einschließlich transparenter und unmissverständlicher Information von Lieferanten und der Öffentlichkeit
  • Berücksichtigung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
  • nachweisbare Etablierung von Prozessen im Rahmen eines Managementsystems insbesondere bzgl. der Definition von Verantwortlichkeiten und der Aufbewahrung von Aufzeichnungen (mind. 5 Jahre)
  • Schaffung einer Rückverfolgbarkeit der Lieferkette

Auf Basis der grundsätzlichen Informationen sind Risiken schädlicher Auswirkungen in den Lieferketten zu ermitteln und zu bewerten. In der Risikobewertung gilt es Fragen zu beantworten wie:

  • Was sind mögliche negative Auswirkungen?
  • Wie können negative Auswirkungen verhindert oder abgemildert werden?
  • Inwieweit sind die Lieferanten fähig, negative Auswirkungen zu unterbinden oder zu verringern?

Ergebnis

Als Ergebnis dieser Bewertung sind ggf. Risikomanagementmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, die auf einer der folgenden grundsätzlichen Möglichkeiten beruhen:

  • Fortsetzung des Handels bei gleichzeitiger Durchführung messbarer Bemühungen um Risikominderung
  • vorübergehende Aussetzung des Handels bei Verfolgung der laufenden messbaren Bemühungen um Risikominderung oder
  • Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung

Fazit

Je näher Sie als Verarbeiter/Verwender in der Lieferkette an Unionseinführern sind (Hütten, Raffinerien), desto empfehlenswerter ist es (nicht verpflichtend), ebenso eine Lieferkettenpolitik festzulegen und diese zu veröffentlichen.

Außer den Pflichten für die Unionseinführer zur Veröffentlichung der Lieferkettenpolitik und der Informations-/Duldungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) besteht in der EU und in Deutschland innerhalb der weiteren Lieferkette für beide möglichen Kommunikationsrichtungen (Empfänger <-> Lieferant) keine gesetzliche Informations- bzw. Auskunftspflicht.

In den USA wurde bereits im Jahr 2010 ein ähnliches Regelwerk geschaffen. Nach dem US-Dodd-Frank Act, Section 1502 sind Unternehmen, die an der U.S.-Börse notiert sind, dazu verpflichtet, die Verwendung der Rohstoffe Zinn, Tantal, Wolfram und Gold offenzulegen. Sobald ein Unternehmen in der Produktions- oder Lieferkette zur Offenlegung verpflichtet ist, werden die Pflichten an die anderen Unternehmen in der Lieferkette weitergereicht, wodurch auch EU-Unternehmen betroffen sein können.