Die Notwendigkeit eine solche Übung im Betrieb durchzuführen, ergibt sich u. a. aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstätten- und Gefahrstoffverordnung.
Konkretisiert wird diese Anforderung in der Arbeitsstättenregel ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Unter Punkt 9 (7) heißt es
„Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.“
Natürlich stellt eine Räumungsübung einen erheblichen Eingriff in den Betriebsablauf dar. Gerade im produzierenden Gewerbe können Maschinen nicht einfach so aus- und wieder eingeschaltet werden. Daher ist zu überlegen, wie die Anforderungen der Verordnung mit dem Betriebsablauf vereinbart werden können. Hier ist es wichtig, dass alle beteiligten Akteure, wie Geschäftsführung, Werkfeuerwehr, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam eine Notfallübung planen.
Es ist beispielsweise möglich, keine komplette Räumung des Betriebes stattfinden zu lassen, sondern sie nach Gebäude- oder Brandabschnitten oder abteilungsweise durchzuführen. So ist jeweils immer nur ein Teil des Betriebes betroffen. Denkbar ist auch, eine Räumungsübung in produktionsschwächere Zeiten zu verlegen. Wichtig ist, dass alle Mitarbeiter beteiligt werden, so müssen auch die Mitarbeiter der Nachtschicht mit einbezogen werden. Daher ist die detaillierte Planung einer Räumungsübung von großer Wichtigkeit. Es muss im Vorfeld klar geregelt und kommuniziert werden, wo und wie die Räumung durchgeführt wird. Nach einer erfolgten Übung ist die Nachbereitung genauso von Bedeutung, wie deren Vorbereitung. Hier gilt es zu analysieren, wo es Schwachstellen gab.
Über die Häufigkeit und den Umfang von Räumungsübungen gibt es keine Vorgabe. Dies muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Gegebenenfalls sind hinsichtlich Häufigkeit und Umfang auch Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.
Gerne zeigen wir Ihnen auf, welche weiteren gesetzlichen Anforderungen Sie ebenfalls umsetzen müssen. Kontaktieren Sie uns!